Aufnahmeordnung in der Beschlussfassung des „Rates der Einrichtung“ vom 28. September 2021
§ 1 Gruppenstärke und Altersstruktur (1) Das Kinderhaus am Mondsteinweg umfasst zwei kleine altersgemischte Gruppen und zwei Gruppen für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung. Nach den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann das Kinderhaus von bis zu 80 Kindern besucht werden. Je nach beanspruchtem Stundenbudget kann die Zahl der Kinder variieren. Die Kleinen altersgemischten Gruppen bestehen aus insgesamt je 15 Kindern. Davon sind sechs Kinder unter drei Jahren. Sie haben am 1. August das erste Lebensjahr vollendet. Die übrigen Kinder haben spätestens vor dem Stichtag 1. November das dritte Lebensjahr vollendet. Die beiden Gruppen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung werden bis zum Schuleintritt von je maximal 25 Kindern besucht, die spätestens vor dem Stichtag 1. November das dritte Lebensjahr vollendet haben. Wünschenswert ist, dass die Kinder bereits mit der Aufnahme, spätestens aber zum 1. August des KiTa-Jahres, das dritte Lebensjahr vollendet haben. Bis auf wenige Ausnahmen werden alle Kinderhauskinder über Mittag betreut. (2) Stichtag ist der 1. November im Jahr der Aufnahme. (3) Die altersmäßige Mischung der Kinder richtet sich für das gesamte Kinderhaus nach den folgenden Altersgruppen und Zahlen: 12 Kinder, die am Stichtag das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben. Die restlichen Plätze werden von Kindern ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt belegt. (4) Durch die Altersmischung von 1-6 Jahren bzw. 3-6 Jahren in den jeweiligen Gruppen gibt es neben gleichaltrigen in der Regel immer auch Spielpartner aus anderen Altersstufen für jedes Kind. (5) Die Verteilung der Kinder auf die vier einzelnen Gruppen erfolgt durch die pädagogischen Mitarbeiter/innen des Kinderhauses. § 2 Besondere Kriterien bei der Aufnahme (1) Das Kinderhaus wird auch von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, der amtsärztlich und anschließend vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster anerkannt sein muss, besucht. Diese Kinder können als Unterdreijährige ebenso aufgenommen werden wie als Überdreijährige. Es muss für sie eine Kostenübernahmeerklärung durch einen Kostenträger vorliegen. Das pädagogische Team entscheidet gemeinsam mit den zuständigen Integrationskräften, ob bzw. wie sie den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Kindes gerecht werden können und wie viele Kinder jeweils aufgenommen werden können.
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