Aufnahmeordnung - Seite 3 Kinderhaus am Mondsteinweg
§ 4 Anmeldeverfahren (1) Anmeldungen können das ganze Jahr über an das Kinderhaus am Mondsteinweg gerichtet werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich über das Onlineanmeldeportal „Little Bird“ der Stadt Bielefeld. Alle Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden. Falsche oder fehlende Angaben können zum Ausschluss aus dem Anmeldeverfahren führen. (2) Nach der Informationsveranstaltung, in der allen interessierten Eltern ausführlich das Kinderhaus und dessen Pädagogische Konzeption vorgestellt werden, findet ein Gespräch der Eltern mit einem Mitglied des Leitungsteams statt. Dabei werden insbesondere auch die sich für die Eltern ergebenden Rechte und Pflichten hervorgehoben, die daraus resultieren, dass es sich bei KindSein e.V. um eine Elterninitiative handelt. Ein Kennenlerngespräch findet mit allen Kindern statt, die aufgenommen werden sollen. (3) Die Entscheidung über die Aufnahme wird möglichst im Vorjahr bis Weihnachten getroffen und allen Eltern schriftlich mitgeteilt. (4) Die Eltern aller angemeldeten Kinder werden umgehend über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme benachrichtigt. Sie werden ebenfalls über das System „Little Bird“ aufgefordert, innerhalb einer festzusetzenden Frist mitzuteilen, ob sie den angebotenen Platz für ihr Kind wahrnehmen oder nicht. (5) Die Eltern müssen mit der Anmeldung ihres Kindes schriftlich ihre Bereitschaft erklären, spätestens bei Aufnahme des Kindes in das Kinderhaus Mitglied im Verein KindSein e.V. zu werden und zur Mitfinanzierung des Kinderhauses den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag zu entrichten. ________________________________ Die vorliegende Aufnahmeordnung wurde zuletzt vom „Rat der Einrichtung“ am 28. September 2021 beschlossen. Vorangegangene Versionen waren am 20. März 2017 erstmalig beschlossen, am 18. September 2018 überarbeitet und im Januar und November 2019 vom Vorstand ergänzt worden. ________________________________ § 10 KiBiz – Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung (4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. (6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich.
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